Drug Checking meint die Analyse von illegalen Substanzen auf ihre Inhaltsstoffe und Beimengungen. Die Substanzen werden auf ihren Wirkstoffgehalt und auf die zusätzlich gesundheitsgefährdenden Verunreinigungen und Streckmittel untersucht.
Es ist demnach eine Qualitätskontrolle, die Notfälle oder sogar Todesfälle durch das Erkennen von unerwünschten und/oder hochdosierten Inhaltsstoffen verhindern und eine bessere Abschätzung des Risikos ermöglichen soll.
Neben einer solchen Analyse sollte Drug Checking dem User auch die Möglichkeit eines anonymen Beratungsgesprächs bieten, welches über die vorhandenen Risiken der enthaltenden Stoffe und gegebenenfalls auch der unerwünschten Inhaltsstoffe und deren Begleiterscheinungen aufklärt.
Ein weiterer wichtiger Bestandteil des Drug Checkings ist die Veröffentlichung der untersuchten Stoffe, damit anderen Usern die Gelegenheit gegeben wird sich über die vermeintlichen Inhaltsstoffe informieren zu können, wenn sie selbst nicht die Möglichkeit haben Drug Checking Angebote zu nutzen.
Veröffentlichung der Analyseergebnisse, Ziele und Nutzen des DC
Die Art und Weise der Veröffentlichung darf keine Rückschlüsse auf die Herkunft der Probe zulassen, wie etwa einen bestimmten Dealer. Läßt sich die Bezugsquelle doch rekonstruieren käme die Mitteilung einer Gelegenheit zum unbefugten Érwerb nach §29 Abs.1 Nr.10 BtMG als Straftat in Betracht, ebenso Werbung für Betäubungsmittel gemäß §29 Abs.1 Nr.8 BtMG und Beihilfe zum Drogenhandel bzw. -erwerb gemäß § 29 Abs.1 Nr.1 BtMG i. V. m. §27 StGB. Auch darf die Veröffentlichung keine Verleitung zum Gebrauch von Betäubungsmitteln sein, da sonst auch der §29 Abs.1 Nr.10 BtMG anwendbar ist.
Auch ein Haftungsausschluss für Folgeschäden, um sich zivilrechtlich abzusichern, sollte zu den Ergebnissen ausgehängt werden.
Ziele von Drug Checking:
- Das Erreichen des Partypublikums mit präventiven Botschaften hinsichtlich des Drogenkonsums
- Das Warnen der Konsumenten vor gefährlichen Pillen
- Die Verbreitung von Safer-Use-Regeln
- Die Kurzberatung und Vermittlung an lokale Beratungsstellen
- Die Substanzanalyse und Dokumentation der auf dem illegalen Markt vorhandenen Drogen
- Die Gestaltung von zielgruppenspezifischen Präventionsmaßnahmen
Der Nutzen für die Drogenforschung (Monitoring):
- Erkenntnisgewinne über die auf dem Markt vorhandenen Substanzen
- Früherkennung gefährlicher Stoffe und Substanzmischungen
- Einführung eines Frühwarnsystems bzw. –netzes
- Konzeptionierung und Umsetzung zielgruppenspezifischer Maßnahmen und
- kontextangemessener Angebote der Gesundheitsförderung und Gesundheitserhaltung
Fördert Drug Checking die Konsumbereitschaft?:
Es konnte festgestellt werden (vgl. Schroers 2001, S. 148; Safe House Campain), dass:
- Tests keinen ermunternden Effekt aufweisen mehr Drogen zu konsumieren
- auf Parties mit Testangeboten nicht mehr konsumiert wird als ohne Testangebot
- die meisten Pillen im Vorfeld einer Party gekauft werden, demnach die Konsummotivation schon vorher besteht und nicht auf Inanspruchnahme eines Testangebots beruht
- der Konsum sicherer wurde und die Konsumenten vorsichtiger
- schlechte Pillen zu einem Konsumverzicht oder der Rückgabe an den Dealer führen
Für die Entgegennahme von Betäubungsmitteln und die Substanzanalyse sind folgende Straftatbestände relevant:
- Erwerb von Betäubungsmitteln (§29 Abs.1 Nr.1 BtMG) Abgabe von Betäubungsmitteln (§29 Abs.1 Nr.1 BtMG)
- Sonstiges In-den-Verkehr-bringen von Betäubungsmitteln (§29 Abs.1 Nr.1 BtMG)
- Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (§29 Abs.1 Nr.3 BtMG)
Bei der Veröffentlichung von Analyseergebnissen sind folgende Straftatbestände zu beachten:
- Beihilfe zu Drogenhandel bzw. -erwerb (§29 Abs.1 Nr.1 BtMG)
- Werbung für Betäubungsmittel (§29 Abs.1 Nr.8 BtMG)
- Mitteilung einer Gelegenheit zum unbefugten Erwerb (§29 Abs.1 Nr.10 BtMG)
Bei der Entgegennahme von Betäubungsmitteln zur Weiterleitung an eine untersuchende Stelle ist vor allem der Zeitraum von der Entgegennahme bis zur Weitergabe zu beachten.
Hier wird der „Drug Checker“ in aller Regel die Verfügungsmacht über das Betäubungsmittel erlangen und sich nach §29 Abs.1 Nr.3 BtMG strafbar machen, wenn er nicht über eine Ausnahmeerlaubnis verfügt oder Apotheker ist.
Jedoch ist der Besitzwille hier eigentlich gar nicht gegeben, da das Betäubungsmittel durch die Übergabe zur Substanzanalyse der unkontrollierten Verbreitung und der damit einhergehenden Fremdgefährdung entzogen wird. Diese Rechtsprechung ist umstritten und die Verfolgung der Betreiber von Drug Checking Programmen durch einzelne Staatsanwaltschaften nicht ausgeschlossen.
Selbst wenn tatsächlich ein Besitzwille angenommen wird, könnte sich der Beschuldigte darauf berufen, sich in einem rechtfertigenden Notstand (§34 StGB) befunden zu haben.
Der Besitz des Betäubungsmittels zur Weiterleitung an eine prüfende Stelle dient dem Schutz von anderen oder auch sich selbst vor einem übermäßigen Gesundheitsrisiko beim Gebrauch des Betäubungsmittels. Ergibt die Analyse, dass die Probe gefährliche Substanzen erhält, wird dem Konsumenten nahegelegt, den Stoff nicht zu verwenden.
Der Drug Checking- Mitarbeiter hat zwar gegen §29 Abs. 1 Nr.1 BtMG verstoßen, aber die Abwägung mit dem geschützten Rechtsgut der Volkgesundheit könnte überwiegen und somit ein rechtfertigender Notstand vorliegen.
In Deutschland ist es nur Apotheken/Apothekern (§4 Abs.1 Nr.1e BtMG) oder mit einer Ausnahmegenehmigung (§3 Abs.1 Nr.1 BtMG) möglich Substanzanalysen durchzuführen.
Durch diese Bestimmung wird unter anderem verhindert, dass in Deutschland Drug Checking Vor- Ort durchgeführt werden kann. Theoretisch soll Drug Checking in Deutschland jedoch möglich sein. Mitarbeiter von Drug Checking Programmen und Konsumenten bewegen sich in einer rechtlichen Grauzone und gehen immer die Gefahr ein, eine strafbare Handlung zu begehen.
Zumindest müssten hinsichtlich der rechtlichen Sicherheit von Mitarbeitern des Projektes, wenn nötig, Absprachen bezüglich einer von Seiten der Polizei unbehelligten „Vor-Ort“-Arbeit der Präventionskräfte bestehen.
Möglichkeiten für Drug Checking:
- durch Duldung der zuständigen Staatsanwaltschaft
- Apothekentests durchführen lassen, die keine Erlaubnis nach BtMG benötigen
- betäubungsrechtliche Ausnahmeregelung (Bundesamt für Arzneimittel u. Medizinprodukte)
- mit Änderung des BtMG
Da die Programme jedoch politisch umstritten bis nicht gewünscht sind und deshalb zur Zeit auch nicht gefördert werden, gibt es momentan kein deutsches Drug Checking Angebot.
In Sachsen und Nordrhein-Westfalen besteht die Möglichkeit für einen Beitrag von 20 Euro seine Substanz in der Apotheke abzugeben und untersuchen zu lassen. Die Substanz wird jedoch nur auf ihre Inhaltsstoffe untersucht. Reinheitsgehalt und Höhe der Dosierung werden hier nicht genannt.
Informationen von Druck Checking in Deutschland, Österreich, Schweiz, Niederlanden und USA
Eine gute und ausführliche Konzeptionierung für Drug Checking in der Bundesrepublik Deutschland ist vom Techno- Netzwerk Berlin für das Bundesministerium für Gesundheit erstellt worden.
Drug Checking Resultate findest Du unter den folgenden Adressen:
Bedenke dabei auch, dass Pillen häufig nachgepresst werden und die Inhaltsstoffe dann nicht mehr identisch sein müssen, d.h. dass es eher unwahrscheinlich ist, dass die Pille über die Du Dich möglicherweise informieren möchtest mit der übereinstimmt die Du z.B. in einer Datenbank findest.
- www.drugs-test.nl (Niederlande)
- www.eve-rave.ch (Schweiz)
- www.saferparty.ch (Schweiz)
- www.checkyourdrugs.at (Österreich)
- www.ecstasydata.org (USA)
Eine sehr gute Seite für Informationen rund ums „Drugchecking“ findest unter: http://www.drugchecking.de
Ein Video zum Thema Drugchecking findest Du unter: http://archive.org/details/Drugchecking_mit_Marquis